
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ soll Ehepartnern automatisch eine zeitlich begrenzte Vertretungsberechtigung für medizinische Angelegenheiten in Notfällen eingeräumt werden.
Wie ist die aktuelle Rechtslage?
Bisher können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften – auch in Notsituationen – für ihren nicht mehr handlungsfähigen Partner keine Entscheidungen über medizinische Versorgung oder Behandlung treffen, wenn sie nicht als rechtlicher Betreuer bestellt wurden oder eine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Was ändert sich?
Wird eine Person durch plötzliche schwere Erkrankung oder Unfall entscheidungsunfähig und liegen keine Vertretungsvollmachten vor, soll der Ehe- oder Lebenspartner automatisch für medizinische Notfallentscheidungen vertretungsberechtigt sein. Dies gilt ausschließlich für schnelle und notwendige Entscheidungen im medizinischen Bereich: Aufklärungen durch Ärzte, Einwilligung oder Nichteinwilligung in Untersuchungen und ärztliche Eingriffe.
Was bleibt ausgeschlossen?
Keine Anspruchanmeldungen, keine Übernahme von Post, keine Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen. Auch eine Vertretung nach dem neuen Recht schließt sich aus, wenn die Eheleute getrennt leben oder bereits ein Betreuer bestellt ist.
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