
Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das am 20. Juli 2021 in Kraft trat, wurde eine separate vertragsarztrechtliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte eingeführt.
Für wen gilt die Pflicht?
Ärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren (MVZ), die eine Zulassung, Anstellungsgenehmigung oder persönliche Ermächtigung beim Zulassungsausschuss beantragen, müssen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Auch alle Bestandspraxen werden vom Zulassungsausschuss aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Die Mindestanforderungen
Ohne angestellte Ärzte: Mindest-Versicherungssumme 3 Millionen Euro je Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung mindestens 6 Millionen Euro.
Mit angestellten Ärzten (MVZ und BAG): Mindest-Versicherungssumme 5 Millionen Euro je Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung mindestens 15 Millionen Euro. Eine BAG muss in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag versichert sein.
Der Nachweis
Für den Nachweis gegenüber dem Zulassungsausschuss ist eine Bescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG erforderlich – Versicherungspolicen oder andere Unterlagen sind nicht geeignet.
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