
Unter dem Aktenzeichen L 5 SO 78/15 wurde am 25.02. ein weitreichendes Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz getroffen.
In diesem Urteil ergeht der Richterspruch, dass auch Schwiegerkinder im schlimmsten Fall für die Pflegeheimkosten der Schwiegereltern aufkommen müssen. So wurde entschieden, dass der Schwiegersohn im vorliegenden Fall eine Vermögensauskunft an die Sozialkasse erteilen muss.
Um solchen drohenden Kosten zu entgehen, raten wir unseren Mandanten, sich dringend mit dem Thema der Vollmachten und der Pflegeergänzung wie Pflegetagegeld oder Pflegeversicherung auseinanderzusetzen.
Für ein persönliches Gespräch oder Telefonat stehen wir gerne zur Verfügung. Nutzen Sie bitte die Option der Onlineterminvereinbarung.
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