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Entlastungsbetrag in der Pflege - der vernachlässigte Zuschuss

Im Bereich der Pflege gibt es einen Zuschuss, der bisher nur von knapp der Hälfte der Betroffenen abgerufen wird: den Entlastungsbetrag.
Wer hat Anspruch?
Alle Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Als häusliches Umfeld gilt die eigene Wohnung, die Wohnung der Pflegeperson, aber auch betreutes Wohnen oder das Altersheim. Zusätzlich zu den gesetzlichen Pflegeleistungen stehen den Betroffenen 125 Euro monatlich zu.
Wofür kann der Betrag genutzt werden?
Der Entlastungsbetrag ist an keinen bestimmten Zweck gebunden. Er kann für Angebote im Alltag genutzt werden: Einkaufen, Wäsche waschen, Botengänge, Begleitung zur Selbsthilfegruppe oder zum Kaffeetreff. Auch Fahrt- und Transportkosten im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege werden erstattet.
Wichtige Regeln
Pro Kalenderjahr stehen insgesamt 1.500 Euro zur Verfügung. Nicht verwendete Entlastungsbeträge können in die erste Jahreshälfte des Folgejahres übertragen werden, müssen aber spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht werden. Die Leistung muss beantragt werden – sie wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Betrag ist ein Kostenerstattungsbetrag: Der Bedürftige muss erst in Vorleistung gehen und dann durch Einreichen der Belege bei der Pflegeversicherung eine Erstattung beantragen.
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