
Die Sparkasse Freiburg geht fest davon aus, dass sie für bestimmte Dienstleistungen Extra-Gebühren verlangen darf. Der Bundesgerichtshof hat diese Praktik nun untersagt.
Das Urteil des BGH
Am 12. September 2017 hat der BGH geurteilt, dass sich diverse Entgelte nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert hätten und die Kunden unangemessen benachteiligt wurden (AZ: XI ZR 590/15).
Für folgende Klauseln der Sparkasse Freiburg gilt das Urteil: Gebühr für die Unterrichtung über die Ablehnung einer Lastschrift (5 Euro), Dauerauftrag: Aussetzung und Löschung dürfen keine Gebühren kosten (Einrichtung und Änderung dürfen gebührenpflichtig bleiben), P-Konto: Grundpreis darf nicht teurer sein als gewöhnliches Girokonto, Änderung einer Wertpapierorder (die Streichung muss gebührenfrei sein).
Was können betroffene Kunden tun?
Wenn Sie von einem dieser Klauseln betroffen sind und hierfür Gebühren bezahlt haben, können Sie die Gebühren zurückfordern. Achtung: Forderungen verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Alle ab 1. Januar 2014 zu Unrecht erhobenen Gebühren müssen bis 31.12.2017 angemeldet werden.
Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch!


