
Können Sie mir einen Gefallen tun? Wer kann da schon Nein sagen. Egal ob beim Umzug geholfen wird, die Blumen gegossen oder auf das Baby aufgepasst wird – Verwandte, Freunde und Bekannte helfen sich gerne gegenseitig. Wie schnell aber ist das Verhältnis getrübt, wenn dabei etwas schiefgeht.
Was sind Gefälligkeitsschäden?
Laut BGB ist die Lage eindeutig: Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür geradestehen. Bei sogenannten „Gefälligkeitsschäden“ aber wird von Seiten des Gerichts nicht selten ein „stillschweigender Haftungsausschluss“ vorausgesetzt. Wer den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht hat, muss als Helfer nicht für den entstandenen Schaden aufkommen.
Anders jedoch, wenn der Helfer eine private Haftpflichtversicherung hat. Dann steht seine Versicherung oftmals in der Pflicht – egal ob leicht oder grob fahrlässig verursacht. So urteilt der BGH (AZ. VI 467/15).
Beispiele aus der Praxis
Umzug: Wer aus Versehen den Fernseher fallen lässt, kann auf die private Haftpflicht vertrauen. Auch wenn ein PKW durch abgestellte Bretter Schaden genommen hat, muss der Helfer laut Amtsgericht Plettenberg keinen Schadenersatz leisten.
Babysitter: Gelegentliche Betreuung ohne Entgelt ist eine Gefälligkeit und entsprechend versichert. Jugendliche Babysitter sind meist über die Familienhaftpflicht der Eltern abgesichert.
Hund hüten: Wer für den Nachbarn den Hund ausführt, sollte darauf achten, dass der Besitzer eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besitzt.
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