
Wer sich in letzter Zeit gefragt hat, auf was die Jugend von heute durch die Gegend rollt: Es sind Hoverboards. Selbststabilisierende, zweirädrige Fahrzeuge, auf denen man mit beiden Beinen auf einer Trittfläche steht. Da sich diese Geräte immer größerer Beliebtheit erfreuen, ist es Zeit, die rechtliche Situation bei einem Schadenfall zu beleuchten.
Hoverboards sind nicht zugelassen
Da die Hoverboards eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erzielen, zählen sie laut Straßenverkehrsgesetz als Kraftfahrzeuge. Aufgrund fehlender verkehrstechnischer Voraussetzungen gegenüber E-Bikes oder Segways wurde den Boards die Zulassung verwehrt. Deshalb dürfen Hoverboards nicht außerhalb des privaten Grundstüks genutzt werden – weder auf öffentlichen Geh- oder Radwegen, noch auf Straßen.
Versicherungsschutz
In der privaten Haftpflichtversicherung ist die Benutzung der Geräte auf dem eigenen Grundstück mitversichert. Sobald jedoch das Grundstück verlassen wird, erlischt der Versicherungsschutz – und es liegt laut dem Pflichtversicherungsgesetz eine Straftat vor. Der Fahrer muss für alle eventuell auftretenden Schäden persönlich haften.
Sprechen Sie also vor allem mit Ihren Kindern und weisen Sie auf die Gefahren hin, die bei der Benutzung der E-Boards bestehen.
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