
In einem Urteil vom 16. August 2016 hat das Sozialgericht gegen einen behinderten Versicherten entschieden. Weder die Pflegekasse noch die gesetzliche Krankenversicherung ist dazu verpflichtet, dem Versicherten die Reparatur eines defekten Treppenliftes zu erstatten.
Der Fall
Der klagende Versicherte ist seit Jahren durch eine Querschëttslähmung auf den Rollstuhl angewiesen. Im Jahr 2007 ließ er sich einen Treppenlift einbauen und erhielt dafür den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von knapp 2.600 Euro. Als der Lift später einen Defekt aufwies, verlangte er die Kosten für die Reparatur von seiner Kranken- bzw. Pflegekasse – und scheiterte.
Die Begründung des Gerichts
Das Stuttgarter Sozialgericht sieht Treppenlifte als technische Hilfsmittel an, die zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dienen – nicht als Hilfsmittel, für die eine Krankenkasse leisten muss. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind einmalig und beschränkt. Eine grenzenlose Kostendeckung nach dem Einbau wäre ein Fass ohne Boden für die Pflegekassen.
Bis zum 31.12.2014 galten Zuschüsse bis zu 2.557 Euro, seither können bis zu 4.000 Euro bewilligt werden.
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