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Schaden durch deliktunfähige Kinder - Haftpflichtversicherung

Müssen Eltern für Schäden aufkommen, die ihre Kinder verursachen? Diese Frage verursacht immer wieder Probleme in der Schadenregulierung der Haftpflichtversicherung.
Die Rechtslage: Kinder unter 7 Jahren
Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktsfähig und somit auch nicht haftbar für Schäden die sie verursachen – egal ob Kleinst- oder Großschaden. In beiden Fällen müssen die Eltern den Schaden nicht begleichen. Auch die private Haftpflichtversicherung muss in dem Fall nicht leisten.
Im Verkehrsbereich ist der Schutz noch umfassender: Für Schäden, die Kinder bis zum 10. Lebensjahr im fließenden Verkehr verursachen, sind sie nicht haftbar zu machen.
Ausnahme: Verletzung der Aufsichtspflicht
Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften sie. In diesem Fall greift die private Haftpflichtversicherung und reguliert den Schaden. Wann man seine Aufsichtspflicht verletzt hat, ist eine Ermessensfrage – es ist jedoch nicht einfach, sie zu verletzen.
Sondervereinbarung für deliktunfähige Kinder
Bei vielen Gesellschaften gibt es inzwischen die Übernahme der Kosten durch sogenannte deliktunfähige Kinder – Kinder unter sieben Jahren sind so automatisch mitversichert. Achtung: Bei Schäden durch Kinder über sieben Jahren, die vorsätzlich verursacht wurden (z.B. Vandalismus), leistet die Haftpflichtversicherung nicht.
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