Wenn die Versicherung nicht zahlt...Risikoleben und die Tücken

Erstellt von Falk Leibenzeder am 14. Mai 2025

Ein Todesfall ist ein schwerwiegender Einschnitt im Leben - doch Versicherungen berücksichtigen dies nicht.

Wer zu Lebzeiten eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, sollte sich mit den Folgen einer verspäteten Anspruchsmeldung auseinandersetzen. Wenn jemand stirbt, hinterlässt er oft nicht nur Trauer, sondern auch Verträge - darunter manchmal eine Kapitallebensversicherung oder Risikolebensversicherung. Für Angehörige kann das in diesen schwierigen Zeiten den Schmerz etwas stillen: Denn mit dem Tod der versicherten Person wird normalerweise eine Versicherungsleistung fällig - je nach Art der Versicherung bis zu mehreren hunderttausend Euro.

Doch Achtung: Wer der Versicherung den Todesfall zu spät meldet, kann das Geld im schlimmsten Fall verlieren.

Tod und Risikolebensversicherung

Wer hat Anspruch auf das Geld aus einer Lebensversicherung?

Ist in der Police keine begünstigte Person eingetragen, also eine Person, die das Geld erhalten soll, greift die gesetzliche Erbfolge. Das ist in direkter Linie der Ehepartner, oder die Kinder des Verstorbenen.

Wir erleben es allerdings sehr häufig, dass in solchen Verträgen immer noch der ehemalige Partner eingetragen ist.
Entscheidend ist: Die Person, die in der Police steht, hat im Zweifel zuerst Anspruch auf das Geld.

 

Wann können Erben trotzdem eingreifen?

Die Erben werden rechtlich gesehen neuer Vertragsinhaber für die Verträge des Verstorbenen. Sie übernehmen also auch den Lebensversicherungsvertrag.

Das kann sich als Vorteil erweisen - aber nur, wenn sie schnell sind: Hat die Versicherung dem Begünstigten das Geld noch nicht zugesagt, kann das sogenannte Schenkungsversprechen durch die Erben widerrufen werden.

Das Geld fließt dann in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Wurde der Todesfall durch die Erben zu spät gemeldet und die Versicherung hat sich mit dem Begünstigten bereits ausgetauscht, ist der Widerruf meist nicht mehr möglich. Die Erben schauen ins Leere und erhalten nichts.

 

Warum der Zufall eine Rolle spielt

Zeit ist Geld - im wahrsten Sinne des Wortes. Es entsteht quasi ein Wettlauf der Anspruchsteller. Je nachdem, wer schneller ist - die Versicherung mit ihrer Nachricht an den Begünstigten oder die Erben mit ihrem Widerruf. Das entscheidet, wer das Geld bekommt. Im ersten Moment klingt das ungerecht, ist aber gängige Praxis. Deshalb ist es für Erben wichtig, die Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers so schnell wie möglich zu informieren und zu prüfen, wer als Begünstigter genannt ist.

Der "Wettlauf" ist nur möglich, solange die Versicherung den Begünstigten noch nicht informiert und die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt hat. Wie bereits oben erwähnt, ist es oftmals besonders heikel, wenn der Ex-Partner noch benannt ist.

Es soll ja heutzutage vorkommen, dass sich Paare entlieben. So kann es vorkommen, dass nach der Scheidung vergessen wird, den Begünstigten in der Lebensversicherung zu ändern. Inzwischen gibt es hierzu auch höchstrichterliche Urteile, in dem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Ex-Partner trotzdem das Geld bekommt - selbst wenn er nur als "Ehegatte" und nicht namentlich genannt ist. Das ist im Todesfall für die Hinterbliebenen ein weiterer Schlag ins Gesicht.

Der BGH hat argumentiert, dass der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss meist an die aktuelle Beziehung denkt - und nicht an eine mögliche zukünftige Ehe. Im Klartext heißt das: Nach einer Trennung so schnell wie möglich den Bezugsberechtigten ändern. Ansonsten riskiert man, dass der neue Partner leer ausgeht. In dem Fall müsste der neue Partner dann nach dem Tod das Schenkungsversprechen gegenüber dem Ex widerrufen - wenn er es überhaupt rechtzeitig in Erfahrung bringt. Und selbst dann drohen langwierige Gerichtsverfahren.

Warum ein Schenkungsvertrag sinnvoll ist

Früher an später denken macht Sinn. Schon zu Lebzeiten, kann ein Schenkungsvertrag bei Lebensversicherungen für Klarheit sorgen und späteren Ärger verhindern. Ist es der Wunsch des Erblassers, dass eine bestimmte Person nach seinem Tod sicher das Geld bekommt, ist es oftmals nicht ausreichend, diese nur als Bezugsberechtigten einzutragen.

Für den Begünstigten ist die Einsetzung in einer Lebensversicherung eine Art Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Solch ein Versprechen ist aber nur wirksam, wenn es notariell beurkundet oder vollzogen wird. Dieser "Vollzug" passiert erst, wenn die Versicherung den Begünstigten informiert und dieser das Geschenk annimmt. Im Vorfeld dazu kann es aber durch die Erben widerrufen werden.

Möchten Sie also sichergehen, dass die von Ihnen gewünschte Person das Geld auch erhält, sollte zusätzlich einen Schenkungsvertrag aufgesetzt werden. Letztlich macht es den Willen des Versicherungsnehmers unmissverständlich und kann Streitigkeiten mit Erben verhindern. Lasse Sie den Schenkungsvertrag im Idealfall notariell beglaubigen, denn dann ist er sofort wirksam - auch, ohne dass die Versicherung noch jemanden informiert.

Wir sehen es leider zu oft, dass der Versicherungsnehmer auch gleich versicherte Person ist. Die Leistung aus dem Vertrag fließt dann voll in die Erbmasse.

Soll bei Tod eine bestimmte Person berücksichtigt werden und zudem auch noch die Todesfallleistung steuerfrei sein, schließen Sie am Beispiel einer Familie im Idealfall eine Risikolebensversicherung über Kreuz ab.

 

Wie sich Streit vermeiden lässt

Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille tatsächlich erfüllt wird, sollte bereits zu Lebzeiten Folgendes berücksichtigen:

  • Vorsorge durch eindeutige Bestimmungen. Wenn Sie eine bestimmte Person als Begünstigten absichern möchten, können Sie dies in einem Testament regeln. Halten Sie dies fest oder schließen Sie einen notariellen Schenkungsvertrag ab. Dadurch verhindern Sie, dass Erben später das Bezugsrecht anfechten oder widerrufen.

  • Einseitige Erklärung durch notariellen Schenkungsvertrag. Sie haben als Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eigenständig zu handeln: Schließen Sie einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag mit sich selbst ab und treten dabei gleichzeitig als Vertreter des Begünstigten auf. Dies ist ebenfalls rechtlich zulässig, vorausgesetzt, der Vertrag wird notariell beglaubigt.

  • Bedingtes Vermächtnis im Testament. Eine zusätzliche Möglichkeit besteht darin, ein sogenanntes bedingtes Vermächtnis in das Testament aufzunehmen. Dies verpflichtet die Erben, die Versicherungssumme an den ursprünglich vorgesehenen Begünstigten auszuzahlen – selbst wenn das Bezugsrecht widerrufen wurde. Auf diese Weise wird Ihr letzter Wille sichergestellt.

  • Festlegen eines unwiderrufliches Bezugsrecht im Versicherungsvertrag. Bereits beim Abschluss des Vertrags haben Sie die Möglichkeit, das Bezugsrecht für eine bestimmte Person als unwiderruflich zu definieren. Diese Bestimmung sorgt dafür, dass Sie als Versicherungsnehmer oder Ihre Erben das Bezugsrecht später nicht ohne Weiteres ändern oder aufheben können.

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Bezugsberechtigungen. Besonders nach bedeutenden Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder der Geburt eines Kindes sollten Sie Ihre Versicherungsverträge prüfen und gegebenenfalls anpassen. Nur so stellen Sie sicher, dass im Ernstfall die gewünschte Person die Versicherungsleistung erhält.

  • Halten Sie Ihre Dokumente bereit. Legen Sie eine Kopie Ihrer Versicherungspolice sowie eine schriftliche Übersicht der wichtigsten Fristen und Kontaktinformationen der Versicherung an einem leicht zugänglichen Ort ab. Teilen Sie Ihren Angehörigen mit, wo sie diese Unterlagen im Notfall finden können. Notfallordner können sie über uns erledigen lassen.

  • Zügig im Notfall reagieren. Wenn Sie als Erbe oder Begünstigter vom Tod des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangen, müssen Sie die Versicherung sofort informieren. Stellen Sie alle notwendigen Dokumente, wie die Sterbeurkunde und den Versicherungsvertrag, bereit, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.

Fazit: Wer zu spät kommt, kann leer ausgehen. Eine verspätete Meldung führt oftmals dazu, dass Erben oder Begünstigte in Streit geraten. Derjenige, der seinen Anspruch zuerst geltend macht,  hat bessere Chancen. Treffen Sie deshalb schon zu Lebzeiten klare Regelungen und informieren Sie Angehörige über Versicherungsdetails.

Tipp für Begünstigte: Zögern Sie nicht, wenn Sie erfahren, dass Sie in einer Lebensversicherung genannt sind.

Kontaktieren Sie sofort die Versicherung und lassen Sie sich Ihren Anspruch bestätigen. Wenn die Versicherung zögert und die Erben inzwischen widersprochen haben, müssen Sie mit rechtlichen Auseinandersetzungen rechnen.

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