Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das am 20. Juli 2021 in Kraft trat, wurde gemäß § 95e SGB V eine separate Vertragsarztrechtliche Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestanforderungen eingeführt.
Diese Pflichtversicherung stellt eine zusätzliche Bedingung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dar. Seit der Einführung dieser Regelung müssen Ärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren (MVZ), die eine Zulassung, Anstellungsgenehmigung oder persönliche Ermächtigung beim Zulassungsausschuss beantragen, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.
Auch alle Bestandspraxen, einschließlich Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), MVZ und ermächtigte Ärzte, werden vom Zulassungsausschuss aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Die Mindestanforderungen gemäß § 95e SGB V richten sich grundsätzlich danach, ob in der Praxis angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten tätig sind:
Assistenten (Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten sowie Vertreter) gelten nicht als angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten.
Bescheinigung und Formulierung:
Für den Nachweis gegenüber dem Zulassungsausschuss ist ein besonderes Dokument erforderlich: Eine Bescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese dient speziell dem Nachweis einer der § 95e SGB V entsprechenden Pflichtversicherung. Versicherungspolicen oder andere Versicherungsunterlagen sind dafür nicht geeignet.
Die Versicherer sind verpflichtet, den Versicherungsnehmern eine solche Bescheinigung auszustellen, die schnellstmöglich an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses weitergeleitet werden soll.
Für die Versicherungsbescheinigung wurden bundesweit einheitliche "Formulierungshilfen" abgestimmt.
Worin besteht die Pflicht zum Nachweis?
Gemäß den Vorgaben des § 95e SGB V ist der Berufshaftpflichtversicherungsschutz ausreichend, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:
Der Begriff "Mindestversicherungssumme" bedeutet, dass die Versicherungsleistung für jeden einzelnen Schadensfall auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt ist. Dabei legt das Gesetz eine gesetzliche Untergrenze fest. Wird in der Versicherungsvereinbarung vereinbart, dass die Versicherung im Schadensfall unbegrenzt zahlt, entspricht dies ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.
Sofern das Gesetz eine "ausreichende" Haftpflichtversicherung vorschreibt, um das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten zu decken, gilt die Versicherung als ausreichend, solange die jeweils festgelegten Mindestversicherungssummen nicht unterschritten werden. Damit werden durch die gesetzlichen Mindeststandards angemessene Deckung und Sicherheit gewährleistet.
Ist für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Abschluss einer zusätzlichen Berufshaftpflichtversicherung erforderlich?
Grundsätzlich nicht. Der Nachweis (siehe Frage 7) kann auch durch eine bereits bestehende Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden, sofern diese den Anforderungen der berufsrechtlichen Versicherungspflicht genügt und die Bedingungen des § 95e SGB V erfüllt (vgl. § 95e Abs. 1 Satz 3 SGB V). Es könnte jedoch erforderlich sein, die bestehende Versicherung an die (beantragte) vertragsärztliche Tätigkeit anzupassen.
Als Beispiel: Eine bisher angestellte Krankenhausärztin, die erstmals die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit beantragt, verfügte zuvor über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für außerklinische Notfallbehandlungen oder freiberufliche Tätigkeiten wie begrenzte Vertretungen für niedergelassene Ärzte oder die Behandlung von Familienmitgliedern. In einem solchen Fall muss diese Versicherung für die Tätigkeit als Vertragsärztin in eigener Praxis angepasst werden.
Sollte die bestehende Berufshaftpflichtversicherung jedoch nicht den Anforderungen des § 95e SGB V genügen und eine entsprechende Anpassung nicht möglich sein, ist der Abschluss einer eigenständigen vertragsrzt rechtlichen Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Gemäß § 77 VVG ist der Abschluss einer Zweitversicherung nicht ausgeschlossen. Falls dies in den Vertragsbedingungen des Versicherers ausgeschlossen ist, kann eine Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrags notwendig sein. Selbst bei befristeten Verträgen ist eine Kündigung "aus wichtigem Grund" nach § 314 BGB stets zulässig.
Wie ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit angestellten Ärzten zu versichern?
Gemäß den Bestimmungen des § 95e Abs. 1, Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB V muss für eine Berufsausübungsgemeinschaft, in der mindestens ein (teil-)angestellter Arzt oder Psychotherapeut tätig ist, ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für sämtliche ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten, die von dem Leistungserbringer (also der BAG) ausgehen, gewährleistet sein. Die Versicherung sollte dabei folgenden Umfang haben:
Infolgedessen muss die BAG in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag versichert sein, der auch alle angestellten Ärzte oder Psychotherapeuten einschließt. Es ist nicht ausreichend, wenn die Versicherung der einzelnen Partner durch separate Versicherungsverträge erfolgt, insbesondere bei einer BAG mit angestellten Ärzten/PT.
Als BAG mit angestellten Ärzten wird jede BAG betrachtet, in der angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten tätig sind (Sicherstellungs- oder Weiterbildungsassistenten sind ausgenommen), selbst wenn diese in Einzelfällen bei bestimmten Partnern angestellt oder genehmigt sind.
Aufgrund unserer Spezialisierung auf Ärzte und das Heilwesen im Allgemeinen bieten wir unseren Mandanten ein spezielles Rahmenkonzept mit vergünstigten Konditionen an. So erhalten Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte immer zum bestmöglichen Preis und den bestmöglichen Leistungen.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin und lassen Sie uns darüber sprechen.