Berufshaftpflichtversicherung Ärzte

Erstellt von Falk Leibenzeder am 5. November 2024

Die Pflichtversicherung für Ärzte

Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das am 20. Juli 2021 in Kraft trat, wurde gemäß § 95e SGB V eine separate Vertragsarztrechtliche Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestanforderungen eingeführt.

Diese Pflichtversicherung stellt eine zusätzliche Bedingung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dar. Seit der Einführung dieser Regelung müssen Ärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren (MVZ), die eine Zulassung, Anstellungsgenehmigung oder persönliche Ermächtigung beim Zulassungsausschuss beantragen, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.

Auch alle Bestandspraxen, einschließlich Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), MVZ und ermächtigte Ärzte, werden vom Zulassungsausschuss aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Mindestanforderungen Berufshaftpflicht Ärzte:

Stetoskop

Die Mindestanforderungen gemäß § 95e SGB V richten sich grundsätzlich danach, ob in der Praxis angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten tätig sind:

  1. Keine angestellten Ärzte: Die Versicherungssumme je Versicherungsfall muss mindestens 3 Millionen Euro betragen, die Jahreshöchstleistung mindestens 6 Millionen Euro. Diese Leistungen müssen jedem einzelnen Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ebenfalls zur Verfügung stehen. Ermächtigte Ärzte müssen versichert sein, es sei denn, sie sind bereits durch ihr Krankenhaus versichert.
  2. Angestellte Ärzte vorhanden: In MVZ und anderen Praxen (Einzelpraxen oder BAG), in denen angestellte Ärzte tätig sind, muss die Versicherungssumme je Versicherungsfall für alle ärztlichen Leistungen, die von der Praxis ausgehen, mindestens 5 Millionen Euro betragen, die Jahreshöchstleistung mindestens 15 Millionen Euro. Eine BAG muss in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag versichert sein, während Träger mehrerer MVZ jedes MVZ separat versichern müssen. Angestellte Ärzte im MVZ gelten nicht als Angestellte der BAG.

Assistenten (Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten sowie Vertreter) gelten nicht als angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten.

Bescheinigung und Formulierung:

Für den Nachweis gegenüber dem Zulassungsausschuss ist ein besonderes Dokument erforderlich: Eine Bescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese dient speziell dem Nachweis einer der § 95e SGB V entsprechenden Pflichtversicherung. Versicherungspolicen oder andere Versicherungsunterlagen sind dafür nicht geeignet.

Die Versicherer sind verpflichtet, den Versicherungsnehmern eine solche Bescheinigung auszustellen, die schnellstmöglich an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses weitergeleitet werden soll.

Für die Versicherungsbescheinigung wurden bundesweit einheitliche "Formulierungshilfen" abgestimmt.

Worin besteht die Pflicht zum Nachweis?

Gemäß den Vorgaben des § 95e SGB V ist der Berufshaftpflichtversicherungsschutz ausreichend, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:

  1. Die gesetzlich geforderte Mindestversicherungssumme von 3 Millionen Euro (für Praxen ohne angestellte Ärzte) bzw. 5 Millionen Euro (für Praxen mit angestellten Ärzten) für Personen- und Sachschäden darf pro Versicherungsfall nicht unterschritten werden.
  2. Die Leistungen des Versicherers dürfen für sämtliche innerhalb eines Jahres verursachten Schäden nicht über das Zweifache bzw. Dreifache der Mindestversicherungssumme hinausgehen.

Der Begriff "Mindestversicherungssumme" bedeutet, dass die Versicherungsleistung für jeden einzelnen Schadensfall auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt ist. Dabei legt das Gesetz eine gesetzliche Untergrenze fest. Wird in der Versicherungsvereinbarung vereinbart, dass die Versicherung im Schadensfall unbegrenzt zahlt, entspricht dies ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.

Sofern das Gesetz eine "ausreichende" Haftpflichtversicherung vorschreibt, um das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten zu decken, gilt die Versicherung als ausreichend, solange die jeweils festgelegten Mindestversicherungssummen nicht unterschritten werden. Damit werden durch die gesetzlichen Mindeststandards angemessene Deckung und Sicherheit gewährleistet.

 

Ist für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Abschluss einer zusätzlichen Berufshaftpflichtversicherung erforderlich?

Grundsätzlich nicht. Der Nachweis (siehe Frage 7) kann auch durch eine bereits bestehende Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden, sofern diese den Anforderungen der berufsrechtlichen Versicherungspflicht genügt und die Bedingungen des § 95e SGB V erfüllt (vgl. § 95e Abs. 1 Satz 3 SGB V). Es könnte jedoch erforderlich sein, die bestehende Versicherung an die (beantragte) vertragsärztliche Tätigkeit anzupassen.

Als Beispiel: Eine bisher angestellte Krankenhausärztin, die erstmals die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit beantragt, verfügte zuvor über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für außerklinische Notfallbehandlungen oder freiberufliche Tätigkeiten wie begrenzte Vertretungen für niedergelassene Ärzte oder die Behandlung von Familienmitgliedern. In einem solchen Fall muss diese Versicherung für die Tätigkeit als Vertragsärztin in eigener Praxis angepasst werden.

Sollte die bestehende Berufshaftpflichtversicherung jedoch nicht den Anforderungen des § 95e SGB V genügen und eine entsprechende Anpassung nicht möglich sein, ist der Abschluss einer eigenständigen vertragsrzt rechtlichen Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Gemäß § 77 VVG ist der Abschluss einer Zweitversicherung nicht ausgeschlossen. Falls dies in den Vertragsbedingungen des Versicherers ausgeschlossen ist, kann eine Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrags notwendig sein. Selbst bei befristeten Verträgen ist eine Kündigung "aus wichtigem Grund" nach § 314 BGB stets zulässig.

 

Wie ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit angestellten Ärzten zu versichern?

Gemäß den Bestimmungen des § 95e Abs. 1, Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB V muss für eine Berufsausübungsgemeinschaft, in der mindestens ein (teil-)angestellter Arzt oder Psychotherapeut tätig ist, ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für sämtliche ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten, die von dem Leistungserbringer (also der BAG) ausgehen, gewährleistet sein. Die Versicherung sollte dabei folgenden Umfang haben:

  • Die Mindestversicherungssumme beträgt 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall.
  • Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht über den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme hinausgehen (also 15 Millionen Euro).

Infolgedessen muss die BAG in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag versichert sein, der auch alle angestellten Ärzte oder Psychotherapeuten einschließt. Es ist nicht ausreichend, wenn die Versicherung der einzelnen Partner durch separate Versicherungsverträge erfolgt, insbesondere bei einer BAG mit angestellten Ärzten/PT.

Als BAG mit angestellten Ärzten wird jede BAG betrachtet, in der angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten tätig sind (Sicherstellungs- oder Weiterbildungsassistenten sind ausgenommen), selbst wenn diese in Einzelfällen bei bestimmten Partnern angestellt oder genehmigt sind.

 

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