Diese Vollmacht ist wichtig für minderjährige Kinder. Liegt keine Sorgerechtsverfügung vor, bestimmt das Familiengericht oder das Jugendamt einen Vormund (§ 1773 BGB). Beim Sorgerecht gibt es, im Gegensatz zum Erbe keine „gesetzliche Reihenfolge“. Weder Großeltern, Verwandte oder Taufpaten bekommen das Sorgerecht automatisch zugesprochen.
Für die minderjährigen Kinder kann das Familiengericht einen gesetzlichen Vormund bestellen. Das kann jemand aus dem Familienkreis sein, muss aber nicht. Ein Mitspracherecht über den Vormund haben die Kinder erst mit Erreichen des 14 Lebensjahres.
Wichtig: Versterben beide Elternteile können die Großeltern für den Unterhalt der Enkelkinder verpflichtet werden. Die Höhe des Unterhalts fällt gegenüber eigenen Kinder aber niedriger aus. Die Großeltern haben aber keine Verpflichtung, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, um den Unterhalt bestreiten zu können.
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