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13. September 2017

Automatisches Vertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner

Paukenschlag: Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 klangheimlich das „Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung" spontan und überraschend als Tagesordnungspunkt gestrichen.

Derzeit ist unklar, ob das Thema am 22 September bei der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Bundestagswahl noch einmal behandelt wird. Wenn es nicht erneut auf die Tagesordnung kommt, muss es in die nächste Legislaturperiode eingebracht werden, und ist in der bisherigen Ausgestaltung „kaputt" und nicht mehr zu verwenden.

Worum geht es?

Bisher können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften nach geltendem Recht, auch in Notsituationen, für ihren nicht mehr handlungsfähigen Partner keine Entscheidungen über medizinische Versorgung oder Behandlung treffen, wenn sie nicht als rechtlicher Betreuer durch ein Gericht bestellt worden sind oder im Zuge der Erstellung einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte Person dazu eingetragen wurden.

In unseren Vorträgen zu den Herausforderungen, die das Fehle von Vollmachten mit sich bringt stößt diese Regelung immer auf völliges Unverständnis. Der Gesetzgeber möchte dies nun ändern.

Der bereits eingebrachte Gesetzentwurf soll nun neu geregelt werden. Was bedeutet das konkret?

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Vertretung in Notsituationen

Wird eine Person durch plötzliche schwere Erkrankung (Herzinfarkt, Schlaganfall etc.) oder Unfall entscheidungsunfähig, und liegen keine Vertretungsvollmachten vor, soll der Ehe- oder Lebenspartner automatisch eine auf Zeit begrenzte Vertretungsberechtigung für medizinische Angelegenheiten erhalten. Dies gilt ausschließlich für Notsituationen!

Durch die Vertretung soll im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls mit einhergehender Entscheidungsunfähigkeit und dem Fehlen von notwendigen Vorsorgevollmachten der Bestellung eines fremden Betreuers vorgebeugt werden. Die Akutversorgung des Patienten wäre somit gewährleistet.

Anders als im bisherigen Gesetzentwurf soll die Vertretung aber ausschließlich für schnelle und notwendige Entscheidungen im medizinischen Bereich gelten.

Im Speziellen betrifft dies die Bereiche:

  • Aufklärungen durch Ärzte und Entgegennahme der Ausführungen
  • Die Einwilligung und Nichteinwilligung über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe

Alle weiteren Ausführungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes (Drs. 18/10485) kommen nicht mehr zur Geltung. Für bestimmte Lebenssituationen sind dies unter anderem:

  • für den überbleibenden Ehe- oder Lebenspartner Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge sowie sonstige Verträge abzugeben und entgegennehmen, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen, und dessen Rechte gegenüber den Erbringern solcher Leistungen wahrnehmen
  • die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter, Gurte, Medikamente) zu treffen und eine entsprechende Genehmigung des Betreuungsgerichtes einzuholen.
  • Keine Ansprüche für den Partner anzumelden und geltend zu machen, die aus dem Anlass der Krankheit, der Behinderung, Pflegebedürftigkeit, des Unfalls, oder der entstehenden Hilfsbedürftigkeit entstehen. Gleiches gilt für die Abtretung von Leistungen die bisher empfangen wurden an Pflege- oder Rehaeinrichtungen.
  • Keine Post des Ehe- oder Lebenspartners mehr entgegennehmen und öffnen.

Diese Punkte sind und bleiben sehr wichtig, um für den Partner handlungsfähig zu sein. Mit dem nun neu eingebrachten Vorschlag wäre dies hinfällig! Vom Rechtsausschuss des Bundestages jedoch wurden diese Vertretungsrechte abgelehnt und finden in der neuen Regelung KEINERLEI Berücksichtigung mehr. Mehr dazu kann auch und dem Beschluss des Rechtsausschusses Drs. 18/12427 nachgelesen werden. Es ist leider zu erwarten, dass der Bundestag in der letzten Sitzung dieser reduzierten Fassung zustimmen wird.

Ausschluss der Vertretung

Eine Vertretung durch den Ehe- oder Lebenspartner wird ausgeschlossen wenn:

  • die Eheleute getrennt leben,
  • der überbleibende Ehepartner einen entgegenstehenden Willen geäußert hat,
  • der Vollmachtsgeber (Ehe/Lebenspartner) eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat
  • bereits ein Betreuer für den Ehe/Lebenspartner bestellt ist.

Die Änderung des §1358 BGB wird am 1. Juli 2018 in Kraft treten, falls der Bundesrat in der letzten Sitzung am 22.9 noch zustimmt!

Durch kooperierende Rechtsanwaltskanzleien mit unserem Partner Jura Direkt helfen wir Ihnen gerne dabei die nötigen Vollmachten zu organisieren. Schnell, einfach und vor allem Rechtssicher.

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Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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