Paukenschlag: Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 klangheimlich das „Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung" spontan und überraschend als Tagesordnungspunkt gestrichen.
Derzeit ist unklar, ob das Thema am 22 September bei der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Bundestagswahl noch einmal behandelt wird. Wenn es nicht erneut auf die Tagesordnung kommt, muss es in die nächste Legislaturperiode eingebracht werden, und ist in der bisherigen Ausgestaltung „kaputt" und nicht mehr zu verwenden.
Bisher können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften nach geltendem Recht, auch in Notsituationen, für ihren nicht mehr handlungsfähigen Partner keine Entscheidungen über medizinische Versorgung oder Behandlung treffen, wenn sie nicht als rechtlicher Betreuer durch ein Gericht bestellt worden sind oder im Zuge der Erstellung einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte Person dazu eingetragen wurden.
In unseren Vorträgen zu den Herausforderungen, die das Fehle von Vollmachten mit sich bringt stößt diese Regelung immer auf völliges Unverständnis. Der Gesetzgeber möchte dies nun ändern.
Der bereits eingebrachte Gesetzentwurf soll nun neu geregelt werden. Was bedeutet das konkret?
Wird eine Person durch plötzliche schwere Erkrankung (Herzinfarkt, Schlaganfall etc.) oder Unfall entscheidungsunfähig, und liegen keine Vertretungsvollmachten vor, soll der Ehe- oder Lebenspartner automatisch eine auf Zeit begrenzte Vertretungsberechtigung für medizinische Angelegenheiten erhalten. Dies gilt ausschließlich für Notsituationen!
Durch die Vertretung soll im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls mit einhergehender Entscheidungsunfähigkeit und dem Fehlen von notwendigen Vorsorgevollmachten der Bestellung eines fremden Betreuers vorgebeugt werden. Die Akutversorgung des Patienten wäre somit gewährleistet.
Anders als im bisherigen Gesetzentwurf soll die Vertretung aber ausschließlich für schnelle und notwendige Entscheidungen im medizinischen Bereich gelten.
Im Speziellen betrifft dies die Bereiche:
Alle weiteren Ausführungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes (Drs. 18/10485) kommen nicht mehr zur Geltung. Für bestimmte Lebenssituationen sind dies unter anderem:
Diese Punkte sind und bleiben sehr wichtig, um für den Partner handlungsfähig zu sein. Mit dem nun neu eingebrachten Vorschlag wäre dies hinfällig! Vom Rechtsausschuss des Bundestages jedoch wurden diese Vertretungsrechte abgelehnt und finden in der neuen Regelung KEINERLEI Berücksichtigung mehr. Mehr dazu kann auch und dem Beschluss des Rechtsausschusses Drs. 18/12427 nachgelesen werden. Es ist leider zu erwarten, dass der Bundestag in der letzten Sitzung dieser reduzierten Fassung zustimmen wird.
Eine Vertretung durch den Ehe- oder Lebenspartner wird ausgeschlossen wenn:
Die Änderung des §1358 BGB wird am 1. Juli 2018 in Kraft treten, falls der Bundesrat in der letzten Sitzung am 22.9 noch zustimmt!
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