Im Bereich der Pflege gibt es einen Zuschuss, der bisher nur von knapp der Hälfte der Betroffenen abgerufen wird. Was es damit auf sich hat und warum das so ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Alle Menschen mit einem Pflegerad von 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden haben Anspruch auf den Entlastungbetrag. Als häusliches Umfeld zählen die eigene Wohnung des Pflegebedürftigen, die Wohnung der Pflegeperson, aber auch betreutes Wohnen beziehungsweise das Altersheim. Zusätzlich zu den gesetzlichen Pflegeleistungen stehen den Betroffenen 125 Euro zu.
EXTRA-TIPP: Personen die zu Hause gepflegt werden und in einen Pflegegrad eingestuft sind, haben jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach und schnell bestellen.
Ziel des Entlastungsbetrages ist es, pflegende Angehörige zu beraten oder zu entlasten, Pflegebedürftige zu fördern, um sie so lange wie möglich im häuslichen Umfeld am täglichen Leben und den Alltag selbständig bewältigen zu lassen und soziale Kontakte pflegen zu können.
Die AOK Plus berichtet, dass derzeit rund die Hälfte der Betroffenen in Sachsen und Thüringen diese Leistung bisher nicht abgerufen hat.
Hannelore Strobel, Pressesprecherin der AOK Plus sagt, dass die Angehörigen ermutigt werden sollen diesen Entlastungsbetrag stärker in Anspruch zu nehmen. Durch diesen Entlastungsbetrag soll ein selbst bestimmtes Leben im eigenen Zuhause, auch bei pflegebedürftigen Menschen unterstützt werden.
Der Entlastungsbetrag ist an keinen bestimmten Zweck gebunden, sondern steht zur freien Verfügung. Die Leistung kann für Angebote im Alltag genutzt werden. Dabei ist es egal, ob dies beispielsweise zum Einkaufen, Wäsche waschen oder Botengänge genutzt wird. Selbst eine Begleitung zur Selbsthilfegruppe oder zum wöchentlichen Kaffeetreff umschließt der Entlastungsbetrag. Weiter führt die AOK Plus aus, dass auch Fahrt- und Transportkosten, welche im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege entstehen durch die Kass erstattet werden.
Die Entlastungsangebote können durch nach Landesrecht anerkannte Leistungsanbieter und ambulante Pflegedienste erbracht werden.
Den Versicherten stehen pro Kalenderjahr insgesamt 1500€ zur Verfügung. Sehr positiv zu werten ist, dass nicht verwendete Entlastungsbeträge angespart werden und in die erste Jahreshälfte des Folgejahres übertragen werden können.
Die zustehenden Beträge müssen nicht innerhalb eines Monats aufgebraucht werden. Es besteht die Möglichkeit Beträge zu sammeln, um beispielsweise im Falle einer Kurzzeitpflege damit die Hotelkosten zu bezahlen.
Nicht verbrauchte Beiträge müssen spätestens bis zum 30.6 des Folgejahres verbraucht werden, ansonsten verfallen die nicht abgerufenen Beiträge. Es besteht zudem KEINE Möglichkeit den Entlastungsbetrag im Voraus abzurufen.
Herr Meier hat seine Entlastungsbeträge für die Monate Januar bis März von jeweils 125€ bereits abgerufen. Da sich Herr Meier ab April in Kurzzeitpflege befindet, möchte er die anfallenden Hotelkosten für Essen und Zimmer im Pflegeheim bezahlen. Hierfür möchte er die Monate April bis Dezember in Anspruch nehmen. Das geht leider nicht!
-Die Entlastungsbeträge von April bis Dezember ansparen
-Zu Beginn des Folgejahres die Entlastungsbeträge mit den Hotelkosten der Kurzzeitpflege vom April verrechnen.
-Jede Pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegerad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ in Anspruch nehmen.
-Für jeden Pflegebedürftigen ist der Entlastungsbetrag gleich hoch. Eine Unterscheidung wie es vor der Einführung des Pflegestärkungsgesetz II war besteht nicht mehr.
-Der Entlastungsbetrag gilt als Sachleistung.
-Die Leistung muss beantragt werden und wird nicht automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Es gilt ein Kostenerstattungsanspruch.
-Es ist ausreichend, wenn der Antrag mit Einreichen der Rechnungen gestellt wird.
Es werden nur tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet
-Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag kann über Ihre Pflegeversicherung erfragt werden.
-Alle eingereichten Belege/Quittungen und Abrechnungen gelten als Nachweis.
-Zusätzliche Kosten welche den Entlastungsbetrag übersteigen müssen selber getragen werden.
-Der Entlastungsbetrag ist ein Kostenerstattungsbetrag. Das bedeutet, dass der Bedürftige erst in Vorleistungen gehen muss und dann durch einreichen der Belege bei der Pflegeversicherung eine Erstattung erhält.
-Durch ausfüllen einer Abtretungserklärung kann der Pflegedienst/Betreuungsdienst auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Sie sparen sich dadurch in Vorleistung zu gehen. Bestehen Sie aber immer auf Rechnungen um überprüfen zu können, welche Leistungen Sie schon verbraucht haben und ob korrekt abgerechnet wurde.
Sprechen Sie uns an wenn Sie Fragen rund um das Thema der Plegeabsicherung haben. Wir helfen Ihnen gerne!