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23. März 2016

Gibt es einen Anspruch auf Versicherungsleistung ohne Prämienzahlung?

Um es vorweg zu nehmen, ja den gibt es. Wie aber kommt es dazu?

Gehen wir davon, aus der Versicherungsnehmer (VN) hat vergessen seinen Erstbeitrag zu bezahlen und es entsteht dann ein Schaden. Ist er dann trotzdem versichert? Das OLG Stuttgart hat dies eindeutig bejaht und die Gründe dafür sind klar definiert.

Ob jemand versichert ist, darum stritt eine Frau die, möglicherweise mit dem Erstbeitrag in Verzug war aber Leistung nach einem KFZ Unfall Ihres Versicherers haben wollte. Die wichtigste aller Fragen in dem Prozess warob der Versicherungsschein schon zugegangen war.

Die Klägerin hatte mit ihrem Auto am 31.1.2014 einen Unfall verschuldet. Die Versicherung aber wollte für den entstandenen Schaden in Höhe von 5200€ nicht leisten. Es wurde so begründet, dass die Gesellschaft durch ein Schreiben vom 26.2.2014 vom Vollkaskovertrag wirksam zurückgetreten sei. (§ 37 Abs. 1 VVG) Also auch erst nach dem Unfall. Außerdem muss die Versicherung keine Leistungen erbringen, weil die Klägerin bei Eintritt des Unfalls die Erstprämie noch nicht bezahlt hatte. (§ 37 Abs. 2 VVG).

Das OLG sieht das jedoch anders und argumentiert, dass der Versicherungsschein zugegangen sein muss.

Der Knackpunkt an der Sache:

  • -Voraussetzung für die Fälligkeit des Erstbeitrages und damit der Versicherungsprämie ist, dass der Versicherungsschein zugegangen ist. Und hier argumentierten die Richter wie folgt:
  • -Nach Zugrundeliegender Aktenlage kann die Versicherung nicht nachweisen, dass der Versicherungsschein auch wirklich bei der Klägerin angekommen ist.

Die Versicherung behauptet zwar, den Versicherungsschein am 26.11.2013, also gut zwei Monate vor dem Unfall, der Klägerin per Post zugestellt zu haben, allerdings nicht als Einschreiben, womit ein Nachweis erbracht worden wäre, sondern nur als einfachen Brief. Die Versicherungsnehmern bestreitet aber diesen Brief jemals erhalten zu haben.

Die Beweislast liegt bei der Versicherung

Für die Gesellschaft ist das ein Problem. Ihr war es nicht möglich, einen Beweis zu erbringen, dass der Versicherungsschein jemals bei der Klägerin angekommen ist, auch wenn es keine Retoure des Briefes gab. Denn grundsätzlich muss die Versicherung beweisen, dass der Schein dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Sollten also Zweifel bestehen, profitiert letztlich der Versicherungskunde.

Im oben genannten Fall hatte die Klägerin zu Protokoll gegeben, dass sie nicht mehr nachvollziehen kann, ob und wann sie den Versicherungsschein erhalten hat. Es sei laut Ihrer Aussage auch nur eine Kopie gewesen, die sie zudem erst nachträglich im Laufe der Aufarbeitung in Zusammenhang mit dem Unfall erhalten hat.

Die Klägerin profitiert von unklarer Situation

Auch eine Befragung der beteiligten Vermittlerin konnte die Sache nicht auflösen. Diese gab an, dass sie sich nicht erinnern kann, ob die Klägerin bei einem Gespräch, gut einen Monat vor dem Unfall, den Versicherungsschein im Gepäck hatte. Sie gab allerdings auch an, dass es gut möglich gewesen ist, dass sie den Versicherungsschein vor Ort für die Frau noch einmal ausgedruckt habe.

  • -viele Ungereimtheiten also, die Interpretationsspielraum lassen. Letztlich aber profitiert die Versicherungsnehmerin aber von dieser unklaren Situation.
  • -Eine Zustellung ohne Nachweis einer Zustellung des Versicherungsschein durch ein Einschreiben, führt so letztlich dazu, dass die Versicherung die Kosten tragen muss, die durch Beweisfälligkeit entstehen.

Zweifel reichen nicht aus

Das Landgericht brachte zwar an der Ausführung der Frau Zweifel an, diese spielen jedoch angesichts der Darlegungs- und Beweislast der Versicherung keine Rolle.

Fazit:

Die Versicherung wird Leistungsfällig und muss für den Schaden aufkommen, obwohl die Frau keine Prämie gezahlt hat.

(OLG Stuttgart, Urteil v. 10.09.2015, 7 U 78/15).

Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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