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21. Juli 2017

Hoverboards und der Versicherungsschutz

Wer sich in letzter Zeit immer wieder gefragt hat auf was die Jugend von heute so durch die Gegend rollt, dem sei gesagt... es sind Hoverboards. Die älteren von uns kennen es noch in ähnlicher Form aus dem Film „Zurück in die Zukunft" mit Michael J. Fox aus den 80ern. Die aktuellen Hoverboards, auch E-Boards genannt, sind selbststabilisierende, zweirädrige Fahrzeuge auf denen mit beiden Beinen auf einer Trittfläche gestanden wird. Um das Gefährt zu steuern muss das Gewicht verlagert werden, ähnlich wie bei einem Segway. Da sich diese Geräte immer größerer Beliebtheit erfreuen, wird es Zeit sich einmal damit auseinanderzusetzen und die rechtliche Situation bei einem Schadenfall zu beleuchten.

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Wie gestaltet sich also der Versicherungsschutz?

Hoverboards für jung und alt!

Hauptsächlich werden Hoverboards eher von Kindern und Jugendlichen genutzt, doch auch bei Erwachsenen erfreuen sie sich immer größerer Beliebtheit. Die Varianten sind sehr vielfältig, und so können einige Boards beispielsweise auch Musik abspielen, oder sich mit dem Handy für weitere Funktionen verbinden lassen. Neben dem Spaßfaktor dieser Geräte gilt es aber zu beachten, dass Hoverboards außerhalb von Privatgrundstücken gar nicht zugelassen sind.

Versicherung und Fahrerlaubnis

Da die Hoverboards eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erzielen, zählen Sie laut dem Straßenverkehrsgesetzt rechtlich als Kraftfahrzeuge.

Aufgrund von fehlenden verkehrstechnischen Voraussetzungen gegenüber E-Bikes oder Segways wurde den Boards die Zulassung verwehrt. Deshalb dürfen Hoverboards auch nicht außerhalb des privaten Grundstücks genutzt werden. Weder auf öffentlichen Geh- oder Radwegen, noch auf Straßen. Das ist den allermeisten Nutzern nicht bekannt und kann bei Verstoß empfindliche Strafen nach sich ziehen. Neben der Konfiszierung der Geräte wird ein Bußgeld verhängt. Das mag noch nicht so schlimm erscheinen. Da aber im öffentlichen Verkehr KEIN Versicherungsschutz besteht und die Fahrerlaubnis unklar ist, stehen die Fahrer vor einem Problem. Denn in Deutschland gilt die Regel: wer ein Kraftfahrzeug betreibt, benötigt eine Fahrerlaubnis.

Die Hoverboards gehören aber zu keiner bisher zugeordneten Klasse. Insofern macht sich der Fahrer neben dem Verstoß des Betriebs gleichzeitig noch durch das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis gemäß §21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar. Wer also keine Probleme bekommen möchte, sollte das Gefährt nur auf dem eigenen Grundstück betreiben.

WICHTIG:

In der privaten Haftpflichtversicherung ist die Benutzung der Geräte mitversichert. Sobald jedoch das Grundstück verlassen wird, erlischt der Versicherungsschutz. Da es aber hierfür derzeit noch keinen Anbieter gibt, liegt laut dem §6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) eine Straftat vor. Der Fahrer muss für alle eventuell auftretenden Schäden persönlich haften.

Sprechen Sie also vor allem mit Ihren Kindern und weisen Sie auf die Gefahren hin, die bei der Benutzung der E-Boards bestehen.

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Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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