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18. Oktober 2017

Die sieben häufigsten Fehler bei Schenkungen

Es ist durchaus sinnvoll, schon zu Lebzeiten Teile oder auch einen Großteil des Vermögens an die jüngere Generation zu verschenken. Hier gilt es aber einige Punkte zu beachten. Werden hierbei Fehler gemacht, kann dies dramatische Folgen für den Schenker und die Beschenkten haben. Die für Schenkungen gültigen Freibeträge haben wir bereits in einem früheren Beitrag behandelt.

Wir möchten in diesem kurzen Beitrag auf die sieben häufigsten Fehler hinweisen.

1. Fehlerhafte Form der Schenkung

Eine Schenkung muss notariell beglaubigt werden um rechtskräftig zu sein. Im Zweifel haben mündliche Absprachen keine Gültigkeit.Wenn die Schenkung also nur mündlich besprochen, oder per Handschlag besiegelt wurde kann der Schenker sich noch zurückziehen.

2. Auslandsschenkung bleibt in Deutschland oftmals unberücksichtigt

Werden Schenkungen im Ausland vollzogen, insbesondere Konten mit erheblichen Mitteln, werden diese in Deutschland oftmals nicht angezeigt. Hierbei gilt allerdings, dass diese in die Freibeträge mit einbezogen werden.

Selbst wenn die Schenkung im Ausland schon Jahrzehnte zurückliegt kann noch keine Verjährung eingetreten sein. Gerade in diesen Fällen sollte sorgfältig geprüft werden ob eine Selbstanzeige sinnvoll ist und strafbefreiend wirkt.

3. Nichtbeachtung der Schenkungssteuer

Auch die Entgegennahme einer Schenkung entlässt den Beschenkten nicht aus seiner Verpflichtung diese gegebenenfalls anzugeben. Gegenüber dem Finanzamt kann unter Umständen eine nicht zu unterschätzende Schenkungssteuer anfallen, falls die Schenkung die geltenden Freibeträge überschreitet. Dies sollte im Vorfeld beachtet werden.

Bevor es zu einer Schenkung kommt, sollte also sehr genau geklärt werden inwieweit Schenkungssteuer zu erwarten ist, und wer dafür aufkommen soll.

4. Schenkungssteuer für den Schenker?

Kann der Beschenkte eine anfallende Schenkungssteuer nicht entrichten, kann das im Umkehrschluss zu Lasten des Schenkers führen und dieser einen Schenkungssteuerbescheid erhalten.

Bei großen Schenkungen sollte sich der Schenker also absichern, dass der Beschenkte auch in der Lage ist, die anfallende Steuer zu begleichen.

5. Die Mär der geschenkten Immobilie

Bei verschenkten Immobilien kann es schnell zu Verstimmungen kommen, wenn diese beim Schenker mit Emotionen verbunden sind. Möchte der Beschenkte die Immobilie verkaufen und stimmt den Verkauf mit dem Schenker nicht ab ist Ärger vorprogrammiert. Hier gilt es für den Schenker einen sogenannten Rücktrittsvorbehalt zu verankern.

6. Abgabe der einzigen Geldquelle

Es kommt durchaus häufig vor, dass der Schenker seine einzige Ertragsquelle verschenkt, aus der er regelmäßige Erträge erzielt. Aus welchen Gründen auch immer…

Gefährlich wird es, wenn der Schenker weder ein Nießbrauchs-, noch ein Rückforderungsrecht bei der Schenkung vereinbart. Dies kann sich negativ auswirken.

Bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf und es kommt in den besten Familien vor, dass sich die Verhältnisse ändern. Wenn der Schenker feststellt, dass seine Einnahmequelle unabdingbar ist, und er auf die Erträge angewiesen ist, oder der Beschenkte sein Verhalten ändert, ist die Schenkung oftmals nicht mehr Rückgängig zu machen.

Auch hier gilt zu beachten, dass ein Nießbrauchs- oder Rückforderungsrecht vereinbart wird.

7. Freibeträge werden überschritten

Grundsätzlich gilt, dass Schenkungen nicht unterschlagen werden dürfen und dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Im Zweifelsfall müssen sowohl Beschenkter wie auch Schenker dies anzeigen. Im Besonderen wenn die Schenkungsfreibeträge überschritten werden. Dies wird oftmals nicht „beachtet" und führt schnell zum Verdacht einer Steuerhinterziehung.

Je nach Rang in der Familienordnung gelten unterschiedliche Freibeträge, die alle 10 Jahre verschenkt werden können. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag vom 3 August 2016.

Selbst bei kleinen Schenkungen sollten entsprechende Dokumentationen angefertigt werde um eine Schenkungssteuererklärung bei Bedarf abgeben zu können.

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Sie stehen vor der Situation einer Schenkung und wissen nicht wie? Damit Ihnen keine Fehler passieren und Sie nicht Gefahr laufen Dinge zu vergessen, helfen wir Ihnen gerne bei der Auswahl des richtigen Partners aus unserem Netzwerk aus Anwälten und Steuerberatern.

Wir sind nicht weiter entfernt als einen Anruf oder Email und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über unseren Onlineterminkalender.

Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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