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21. August 2017

Leistungen durch die Pflegekasse für einen defekten Treppenlift?

In einem Urteil vom 16. August 2016 ( S 27 KR 5559/14) hat das Sozialgericht gegen einen behinderten Versicherten entschieden. Weder die Pflegekasse, noch die gesetzliche Krankenversicherung ist dazu verpflichtet dem Versicherten die Reparatur eines defekten Treppenliftes zu erstatten, auch wenn die Kasse beim Einbau des Treppenliftes der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewährt worden ist.

Der klagende Versicherte ist seit vielen Jahren durch eine Querschittslähmung auf den Rollstuhl angewiesen da sich seine Wohnung im ersten Stock befindet. Im Jahr 2007 ließ er sich besagten Treppenlift einbauen und erhielt dafür den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von knapp 2600 Euro.

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Nichts ist für die Ewigkeit

 

Als der Treppenlift einen Defekt aufwies und nicht mehr genutzt werden konnte, verlangte der Kläger unter Vorlage eines Kostenvoranschlages von seiner Kranken-, beziehungsweise Pflegekasse die Kosten für die Reparatur zu übernehmen.

Die Kasse jedoch lehnte die Erstattung aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage ab. Dies wollte der Kläger so nicht akzeptieren und zog daraufhin vor das Stuttgarter Sozialgericht. Doch auch hier erlitt er eine Niederlage.

Dass Stuttgarter Sozialgericht ist der Auffassung, dass Treppenlifte zu den technischen Hilfsmitteln gehören, die eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen und zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eine Behinderten dienen. Somit gehören sie nicht zu den Hilfsmitteln für die eine Krankenkasse zu leisten habe und für welche das Gesetz ausdrücklich einen Anspruch auf notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vorsieht.

Bis zum 31.12.2014 galten nach §40 Abs.4 Satz 1 SGB XI finanzielle Zuschüsse in Höhe von bis zu 2557 Euro. Seither können bis zu 4000 Euro bewilligt werden. Die Zuschüsse beziehen sich auf Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.

Durch das Rechtskräftige Urteil hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass zwar Zuschüsse für einmalige Verbesserungen erbracht werden können, die Kosten hierfür aber beschränkt und einmalig sind. Eine vollumfängliche Kostendeckung ist nicht beabsichtigt.

Die Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen habe der Pflegebedürftige zu tragen, da sich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen im Gegensatz zu Hilfsmitteln nur auf die Wohnung des Bedürftigen auswirken. Weitere Maßnahmen bzw. Zuschüsse könnten durchaus gewährt werden, hierfür sind aber Veränderungen der Pflegesituation des Einzelnen zu begutachten. Sollte sich die Pflegebedürftigkeit des Klägers ändern, könne er weitere Leistungen beantragen. Die Pflegesituation des Klägers habe sich aber durch den Defekt des Treppenliftes nicht geändert. Durch die grenzenlose Übernahme von Kosten nach dem Einbau des Liftes wäre ein Fass ohne Boden für die Pflegekassen geöffnet und nicht tragbar.

Welche Kosten aber für Pflegebedürftige zusätzlich angefordert werden können lesen Sie in unserem weiteren Blogbeitrag.

Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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