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23. August 2017

Pflegefall - Kinder haften für Ihre Eltern

Die Kosten der Pflege steigen immer weiter. Neben der ambulanten Pflege ist vor allem ein Platz im Pflegeheim teuer. Können die entstehenden Kosten nicht durch eigenes Vermögen aufgebracht werden geht der Staat für die entstehende Lücke in Vorleistung. Die nächsten Angehörigen werden dann Unterhaltspflichtig.

Aktuell werden mehr als 780.000 Menschen und damit Pflegebedürftige in Heimen betreut.

Laut dem Statistischen Bundesamt warenim Jahr 2015 knapp 2,86 Millionen Menschen Pflegebedürftig. Das ist gegenüber der Erhebung aus dem Jahr 2013 ein Plus von 8,9 Prozent. Etwas mehr als 783.000 werden davon in vollstationärer Pflege betreut.

Wenn das eigene Vermögen aus Rente, gesetzlicher Pflegeversicherung du sonstigen Vermögenswerten nicht ausreicht um die Kosten zu decken, springt der Staat für die entstehende Lücke ein. Sehr zeitnah werden diese Kosten aber bei unterhaltspflichtigen Ehepartnern, Lebenspartnern oder Kindern zurückgefordert. Wir möchten hier aufzeigen wann die Verwandten zur Kasse gebeten werden.

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Was passiert im Fall einer Pflegelücke?

Laut dem statistischen Bundesamt kostete ein Heimplatz bei hoher Pflegestufe (jetzt Pflegegrad) in 2015 durchschnittlich ca. 3160€ pro Monat. Durch die Änderung der Pflegereform erhalten Bedürftige seit Januar für die vollstationäre Pflege in Pflegegrad 4 monatlich 1775 Euro und in Pflegegrad 5 monatlich 2005 Euro von ihrer Pflegekasse. Wenn das Vermögen nicht reicht, oder aufgebraucht ist, wird entweder durch das Heim oder die Angehörigen staatliche Hilfe beantragt.

Die Behörden prüfen nach der Bewilligung zuerst die Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen. Bis auf ein Schonvermögen von ca. 5000 Euro muss der Pflegebedürftige sein komplettes Vermögen für die Pflege aufbrauchen, bevor er Unterhalt der Kinder einfordern kann.

Wie Sie dieses Risiko auslagern können erfahren SIe auf unser Sondereite zum Thema Pflegetagegeldversicherung. Hier können Sie direkt berechnen welche Möglichkeiten bestehen.

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Auch Lebensversicherungen oder die eigene Immobilie bleiben nicht davon verschont. Bei der eigenen Immobilie gelten Sonderregelungen. Bei einem zu großen Haus, kann der überbleibende Partner auch aufgefordert werden sich eine bedarfsgerechte Wohnung zu suchen. Bedarfsgerecht bedeutet in diesem Fall ca. 90m². Das Amt schätzt den Wert der Immobilie und setzt eine entsprechende Grundschuld beziehungsweise Hypothek auf das Haus durch. Das Haus wird somit zwar nicht verkauft, aber nach und nach „verbraucht".

Mit Ableben des Bedürftigen könne sich nun die Erben überlegen, ob Sie das Haus verkaufen oder auslösen wollen.

Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch Schenkungen der letzten zehn Jahre. Hat der zu Pflegende in diesem Zeitraum Gelder oder Immobilien verschenkt, muss er diese zurückfordern. Kinder, welche frühzeitig Vermögen geschenkt bekommen haben, geraten so schnell in eine Haftungsfalle.

An einem Beispiel wird die Gefahr deutlich. Vor sieben Jahren hat eine Tochter das Haus des Vaters mit einem Wert von 180.000 Euro übernommen. Um das Haus zu modernisieren und umzubauen hat sie ein Darlehen aufgenommen. Mit dem nun eingetretenen Pflegefall des Vaters wird sie ihm gegenüber Unterhaltspflichtig, da die Rente des Vaters nicht zur Deckung der Pflegheimkosten ausreicht.

Die vom Vater nicht zu deckenden Kosten müssen fortan von der Tochter übernommen werden. Kann sie nicht zahlen, ist das Haus weg und sie hat womöglich viel eigenes investiertes Geld verloren.

Zu welchem Zeitpunkt kommen die Behörden auf die Kinder zu?

Bei verheirateten Paaren wird zuerst der Ehepartner aufgefordert, die entstehende Lücke zu schließen. Kann der Ehepartner diese Kosten nicht bestreiten, werden die Kinder bei Bedürftigkeit der Eltern herangezogen diesen Unterhalt zu zahlen. Sobald der Antrag auf Pflege durch das Sozialamt bewilligt ist, bittet das Amt zur Auflistung und Auskunft der finanziellen Verhältnisse der Kinder. Die Kinder kommen dann bei festgestellter Leistungsfähigkeit aus dieser Verpflichtung nicht mehr heraus.

Bei mehreren Kindern müssen alle ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen. Je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit werden die Unterhaltspflichten verteilt.

Wie berechnet sich der Unterhalt?

Grundlage der Berechnung ist das bereinigte Einkommen. Vom Nettoeinkommen abgezogen werden Aufwendungen für die private Altersvorsorge, berufsbedingte Kosten, Zins und Tilgung eines Immobiliendarlehens oder eventuelle Unterhaltspflichten für Kinder.

Nach einem Selbstbehalt von 1800 Euro für Singles oder 3240 Euro für eine Familie kann das Sozialamt die Hälfte des darüberhinausgehenden Betrages als Unterhalt für den zu Pflegenden verlangen.

Auch hierfür ein Beispiel: Bei einem angenommenen Nettoeinkommen eines Singles von 2200 Euro bleiben 400 Euro übrig wovon der Staat 200€ pro Monat verlangen darf.

Bei Singles ist die Berechnung relativ einfach. Bei Ehepaaren aber, welche über zwei Einkommen verfügen gestaltet sich die Berechnung schwieriger. Hier spielen die beiden Einkommen eine größere Rolle und es wird prozentual gewichtet. Schwiegerkinder sind den Schwiegereltern zwar nicht zum Unterhalt verpflichtet, müssen aber dem Ehepartner Unterhalt leisten.

Legt das Amt für die Unterhaltspflicht des Ehepartners einen hohen Betrag fest, bleibt für das leibliche Kind ein höheres Nettoeinkommen übrig. Für die Berechnung bei Selbständigen werden die durchschnittlichen Einkommen der letzten drei bis fünf Jahre zu Grunde gelegt.

Müssen Kinder für die Eltern den Letzten Cent opfern?

Reicht das Einkommen der Kinder nicht aus, um den Unterhalt der Eltern zu bezahlen fordert das Amt auch Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Nicht in die Verwertung einbezogen werden neben dem Auto auch das eigene Haus oder die Eigentumswohnung.

Zusätzlich haben die Kinder ein Schonvermögen zur Wahrung der eigenen Altersversorgung. Da es keine allgemeingültige Regelung gibt hat es sich eingebürgert, dass neben der Immobilie auch ein Vermögen von 100.000 Euro geschützt ist. Darüber hinaus ein „Notgroschen" von 10.000 Euro.

Keine Leistungspflicht der Kinder

Können die Kinder Gewalt oder Missbrauch in der Erziehung nachweisen fällt kein Unterhalt an. Gleiches gilt, wenn Eltern keinen oder nur unzureichenden Unterhalt an die Kinder gezahlt haben. Dann kann der Anspruch ganz oder teilweise erlöschen.

Damit es gar nicht so weit kommt, empfehlen wir Ihnen zeitnah die Regelung über die Vermögensverhältnisse und de Abschluss einer Pflegezusatzversicherung. Hierbei gilt es zu ermitteln, ob in Ihrem persönlichen Fall eine Pflegerente oder ein Pflegetagegeld besser in Ihr Lebenskonzept passt. Bitte erstellen Sie auch Vorsorgevollmachten, eine Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Wie sie dies einfach, unkompliziert und günstig erstellen können lesen Sie auf unserer Homepage.

Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie gleich Ihren Wunschtermin.

Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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