Dass zu jedem Haus eine Wohngebäudeversicherung gehört erübrigt sich von selbst. Neben dem „Heiligs Blechle" ist das aus für viele Menschen das wertvollste in Ihrem Besitz. Komm es zu einem schaden, wird das meist sehr teuer und die angesparten Vermögenswerte werden aufgezehrt. Kommt es zu einem Brand ist dies meistens ein wirtschaftlicher Totalschaden und der Verlust der Existenz. Ohne Leistung durch eine Versicherung ist das verheerend.
Alleine aus diesem Grund ist die Wohngebäudeversicherung für Häuslebauer unverzichtbar. Aber nicht nur die Eigenheimbesitzer tun gut daran eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen, sondern auch diejenigen, die planen eine Immobilie zu erwerben. Es gilt allerdings einige Punkte zu beachten. In diesem Artikel, möchten wir Ihnen die häufigsten Fragen beantworten, die im Zuge des „Eigentümerwechsel in der Wohngebäudeversicherung" entstehen.
Beim Kauf eines Hauses erwirbt der Käufer die bestehende Wohngebäudeversicherung gleich mit, ob er will oder nicht. Mit der Eintragung im Grundbuch geht die Police auf den neuen Besitzer über. Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist dies in §95 so geregelt und gesetzlich vorgeschrieben. Dadurch soll eine Versicherungslücke vermieden werden. Zu beachten gilt, dass erst mit Eintragung ins Grundbuch der Verkauf abgeschlossen ist!
Allein schon aus Haftungsgründen sollten Sie der zuständigen Versicherung den Verkauf/Erwerb der Immobilie anzeigen. Dazu ist es noch gesetzlich vorgeschrieben. Am einfachsten ist dieser Nachweis durch einen Auszug aus dem Grundbuch.
Ja das gibt es. Neben dem Erwerber hat auch die Versicherung ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Dem Erwerber kann nicht verpflichtend auferlegt werden sich langfristig an einen Versicherer zu binden. Fristbeginn ist ab Eintragung in das Grundbuch. Bleibt die Versicherung dem Erwerber verborgen und er erfährt erst später davon, beginnt die Frist mit dem Tag der Kenntnisnahme.
Es gilt folgendes zu beachten: Mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages kann die Wohngebäudeversicherung nicht vorsorglich gekündigt werden. Lässt der Erwerber das Sonderkündigungsrecht verstreichen, läuft der Vertrag weiter bis zum Ende des Versicherungsjahres und kann dann mit entsprechender Kündigungsfrist gekündigt werden.
Wir der Vertrag durch das Sonderkündigungsrecht nicht gekündigt, haften sowohl der Verkäufer, wie auch der Erwerber gemeinsam für die zu zahlende Prämie. Wir sprechen hier von der gesamtschuldnerischen Haftung. Wird der Vertrag durch den Veräußerer oder den Versicherer mit Eintragung ins Grundbuch gekündigt, rechnet die Versicherung mit dem Veräußerer ab. Wird der Vertrag hingegen zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt, schreiben alle Versicherer auf den Erwerber um und bestätigen gleichzeitig die Aufhebung des Vertrages zum Ende der Versicherungsperiode.
Wir empfehlen bereits vor dem Kauf/Verkauf, die Modalitäten zwischen den Parteien zu regeln. Das schafft weniger Sorgen. Am einfachsten ist es, wenn der Verkäufer die Prämien weiterbezahlt und diese in den Verkaufspreis einkalkuliert.
Mit dem Tod des Erblassers geht das Gebäude automatisch auf die Erben über. Dies ist im BGB §1922 und 1967 gesetzlich geregelt. Im Todesfall besteht kein Sonderkündigungsrecht, weder für den Erben, noch für den Versicherer. Die Erben weisen sich als neue Eigentümer des Gebäudes aus.
Sie haben Frage zu Ihrer Wohngebäudeversicherung? Wir helfen Ihnen gerne.