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31. Mai 2018

Verwertung der Lebensversicherung für die Pflege!

Für die Begleichung der Pflegekosten gelten eigene Gesetze. Bevor also eine bedürftige Person Hilfeleistungen des Staates erhält muss das Vermögen verwendet werden. Hierzu zählen auch Lebens- und Rentenversicherungen. Selbst wenn diese für die Versorgung eines behinderten Kindes dienen. Das Sozialgericht Karlsruhe hat darüber entschieden.

Im Pflegefall stellt sich oftmals die Frage welches Vermögen herangezogen werden muss bevor eine bedürftige Person Sozialleistungen erhält, und wie es sich mit Härtefallregelungen verhält. Im vorliegenden Fall ist das die Grundfrage.

Ein pflegebedürftiger Mann, welcher in Pflegegrad 4 eingestuft und einen Behinderungsgrad von 50 hat, beantragte Hilfe zur Pflege. Offene Rechnungen aus dem Pflegeheim mussten beglichen werden.

Das Sozialamt überprüft grundsätzlich die Vermögenswerte der Pflegebedürftigen, und deren Angehörigen insofern keine eigenen Werte mehr vorhanden sind. In unserem Fall hatte der Mann eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von über 48.000 Euro zum 1.9.2017. Bevor es also Sozialleistungen gibt, sollte diese Vermögen verwertet werden. Darüber hinaus gab es eine Barreserve in Höhe von ca. 3000 Euro, welche vom Schwager des Mannes für dessen Beerdigung angelegt hatte und ebenfalls aufgebraucht werden sollte. In diesem Zuge sei angemerkt, dass der Schwager die bevollmächtigte Person des zu pflegenden ist. Der Mann klagte gegen die Entscheidung und äußerte die Meinung, dass die Lebensversicherung für seinen ebenfalls behinderten Sohn abgeschlossen wurde, um diesen im Alter abzusichern.

Die Bestattungsvorsorge zugriffssicher anlegen!

Nach Prüfung der Verträge durch die Richter am Sozialgericht Karlsruhe kamen diese zu der Entscheidung, dass die Härtefallregelungen nach §90 Abs. 3 SGB XII nicht greifen. Warum aber da nicht, da ja normalerweise Bestattungsvorsorgen und Sterbegelder vor der Verwertung geschützt sind. Hier hat der Schwager aber leider fehl gehandelt, indem er das Geld nur angelegt hatte und eben keine entsprechende Vorsorge mit einer Sterbegeldversicherung oder einer Bestattungsvorsorge getroffen hatte. Nur diese Art der „Anlage" wird als entsprechendes Schonvermögen angesehen. Aus diesem Grund werden die 3000 Euro Barvermögen zum verwertbaren Vermögen hinzugezählt.

Trifft die Lebensversicherung das gleiche Schicksal?

Laut der Versicherungspolice wurde die Lebensversicherung im Jahr 2014 abgeschlossen. In der Beratungsdokumentation ist vermerkt, dass die Sparleistungen und der Zufluss dem behinderten Sohn gelten sollen. Leider wurde bei der Vertragsgestaltung eine entsprechende Bezugsberechtigung vergessen. Die Lebensversicherung war so ausgestaltet, dass der Kläger jederzeit kündigen und auf das Vermögen zugreifen konnte. Wäre der behinderte Sohn von Anfang an Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte Person gewesen, wäre der Vertrag aus dem verwertbaren Vermögen ausgeschieden. So aber fällt er komplett in die Verwertbarkeit. Aufgrund der fehlerhaften Ausgestaltung greift die Härtefallregelung hier nicht. Es zeigt uns also an dieser Stelle wieder einmal wie wichtig es ist, bereits in jungen Jahren eine entsprechende Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Dies ist bereits ab ca. 5 Euro monatlich für über 1000 Euro Pflegetagegeld möglich.

Die Richter argumentierten zudem, dass der Sohn ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1300 Euro beziehe und gleichzeitig noch Miteigentümer Wohnung des Vaters sei. Unter diesen Voraussetzungen sei ein auskömmliches Leben möglich, da der Sohn zudem noch eigene Rentenansprüche aufbaue. Ob das deutsche Rentensystem gerecht und auskömmlich ist, lassen wir hier einmal dahingestellt. Unter Bezugnahme einer möglichen Vermietung der Wohnung, bzw. des Wohnanteils ergeben sich zudem noch Mieteinnahmen, welche zum Einkommen hinzugerechnet werden müssen. Aus diesem Gesamteinkommen müssen vorrangig die entstehenden Heimkosten beglichen werden. Da in vorliegendem Fall offene Rechnungen des Pflegeheims anhängig waren wurde die Klage abgewiesen. (SG Karlsruhe, S2 SO 3939/17)

Als Schwierigkeit erweist sich zusätzlich, dass der Abschluss der Lebensversicherung mit Bezugsrecht auf den Sohn als Schenkung zu sehen ist. Auch hierfür gibt es im Fall der Pflege entsprechende Regelungen gemäß §528 BGB. Laut dem Gesetzbuch bestehen Rückforderungsansprüche innerhalb der letzten 10 Jahre. Wir haben uns für den Bereich Erben & Verschenken in einem ausführlichen Blogbeitrag zu diesem Thema gewidmet.

Besuchen Sie gerne unsere Vorträge zum Thema Vollmachten und Patientenverfügungen, sowie Pflege. Wir klären über die kleinen und großen Herausforderungen in diesen Bereichen auf und zeigen kostengünstige und Rechtssichere Wege auf sein eigenes Vermögen durch Vollmachten zu schützen. Gleichzeitig erhalten Sie Tipps und Wege den Familienverbund zu erhalten, und eine Haftungs- und Kostenübernahme durch die Familienangehörigen zu unterbinden.

Unsere nächsten Vorträge sind am 4.6.18 in Bad Krozingen – Vita Classica und am 18.6. in Altlussheim (zwischen Speyer und Mannheim).

Senden Sie uns eine Email unter info@finanzen-leibenzeder.de oder rufen uns an unter 07641-953 84 83.

Wir helfen Ihnen gerne das für Sie passende zu finden. ​

Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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